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Freiheit – Gleichheit - Brüderlichkeit

Alexander von Pechmann

Aktualisiert: 9. Feb. 2024

Wenn wir nun versuchen, diese Differenz unter der Linken in der Eigentumsfrage begrifflich näher zu fassen, so sehen wir, dass beide Richtungen in den Leitideen der Französischen Revolution, der Freiheit, der Gleichheit und der Brüderlichkeit, zunächst gänzlich übereinstimmten. Sie waren zudem fest davon überzeugt, dass diese Ideen nicht nur moralisch gerechtfertigt sind, sondern dass ihnen, trotz aller Widerstände und Niederlagen, auch die Zukunft gehören wird.

Doch sie dachten vor allem die dritte Idee, die Brüderlichkeit – damit aber auch die Idee der Freiheit – grundsätzlich verschieden. Die einen, die Jakobiner, verstanden – hierin Rousseaus „Gesellschaftsvertrag“ folgend – das Brüderliche als eine Art von „Vertrag“, der von und zwischen den Freien und Gleichen geschlossen wird. Die anderen, die Sansculotten, hingegen sahen in der Brüderlichkeit eine Eigenschaft, welche, vor allem Vertrag, der sozialen Natur des Menschen entspringt..

In seinem empfehlenswerten Buch über „Die Idee des Sozialismus“ hat der Sozialphilosoph Axel Honneth diese grundsätzliche Differenz unter der Linken treffend, wie ich finde, herausgearbeitet: „Im ersten Fall“, schreibt er, „setzt sich die Gemeinschaft aus bereits vorgängig freien Mitgliedern zusammen, die durch das kooperative Zusammenwirken zusätzliche Anregungen und Unterstützung, aber nicht schon ihre Freiheit erhalten, im zweiten Fall hingegen muss das Zusammenwirken in der Gemeinschaft als die soziale Bedingung gedacht werden, unter der die Mitglieder überhaupt erst dadurch vollends zur Freiheit gelangen, dass sie ihre noch unabgeschlossenen Handlungspläne wechselseitig ergänzen können“ .

Das eine Mal, so lässt sich die Differenz zusammenfassen, geht die Freiheit der Brüderlichkeit voraus und diese ist ein zusätzlicher Akt der Kooperation; das andere Mal jedoch ist die Brüderlichkeit oder Solidarität umgekehrt die Bedingung, unter der die Freiheit überhaupt möglich ist.

Wenn wir diese Differenz im Freiheits- und Brüderlichkeitsverständnis nun, was Honneth selbst nicht tut, auf die Eigentumsfrage beziehen, so folgt aus der vorgängigen Freiheit der Mitglieder im ersten Fall, dass ihnen als freien Rechtspersonen zunächst das natürliche Recht auf ihr privates Eigentum zukommt, dass sie dann aber den Gebrauch ihres Eigentums zum Zweck des „kooperativen Zusammenwirkens“ gemeinsamen Regeln und Grenzen unterwerfen. Im anderen Fall, wo das gemeinschaftliche Zusammenwirken als Bedingung der Freiheit gedacht wird, folgt jedoch, dass das gemeinschaftliche Eigentum das rechtliche Fundament ist, auf dem sich die, wie Honneth schreibt, „noch unabgeschlossenen Handlungspläne wechselseitig ergänzen können“.

Hinter dieser Differenz in der Eigentumsfrage, ob privat oder gemeinschaftlich, stecken offenbar gegensätzliche philosophische Prinzipien: das Recht auf Privateigentum setzt voraus, dass die Menschen ihrem unreduzierbaren Wesen nach als freie und autonome Individuen gelten, die sich dann, wie im Vertrag, aus guten und wohlerwogenen Gründen für die Brüderlichkeit, für das kooperative Zusammenwirken mit anderen, entscheiden. Das Recht auf Gemeineigentum hingegen setzt umgekehrt voraus, dass die Menschen ihrer Natur nach je schon soziale, auf Kooperation angelegte Wesen sind, sodass sie ihre Freiheit niemals isoliert für sich, sondern allemal nur in der Kooperation mit anderen verwirklichen können.


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